Rechtssatz RS0088662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088662
Geschäftszahl
10Os28/72 (10Os29/72 - 10Os31/72)
Entscheidungsdatum
29.02.1972
Rechtssatz
Die für einen Jugendlichen gemäß dem § 38 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,Die für einen Jugendlichen gemäß dem Paragraph 38, JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088662
Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_003