Rechtssatz RS0088667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088667
Entscheidungsdatum
01.09.1988
Rechtssatz
Eine Verlängerung der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zeigt sich, daß die Besserung des Verurteilten trotz einer während der Probezeit verübten Tat auch ohne Ausspruch und Vollzug der Strafe erzielt werden kann, so unterbleiben die entsprechenden Anordnungen und es läuft die Probezeit weiter.Eine Verlängerung der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zeigt sich, daß die Besserung des Verurteilten trotz einer während der Probezeit verübten Tat auch ohne Ausspruch und Vollzug der Strafe erzielt werden kann, so unterbleiben die entsprechenden Anordnungen und es läuft die Probezeit weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088667
Dokumentnummer
JJR_19880901_OGH0002_0120OS00099_8800000_001