Rechtssatz RS0088687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088687
Geschäftszahl
9Os70/78; 13Os126/78
Entscheidungsdatum
30.11.1978
Rechtssatz
Wer leichtfertig einen Angriff auf sich geradezu provoziert, auch wenn er ihn nicht in Rechnung stellt oder gar beabsichtigt, darf nicht in jedem Falle bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Sofern die Möglichkeit dazu besteht, muß er vielmehr (zunächst) dem Angriff ausweichen oder über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen. Andernfalls ist seine Verteidigung rechtsmißbräuchlich.
BGH vom 16.01.1975, 4 StR 585/74; Veröff: MDR 1975,366 (Dallinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088687
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0090OS00070_7800000_001