Rechtssatz RS0088688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088688
Entscheidungsdatum
02.04.1974
Rechtssatz
Führt der für einen jugendlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter die von ihm selbst und vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur in seiner Eigenschaft als Armenvertreter, sondern auch als Machthaber des gesetzlichen Vertreters aus, so ist diese Ausführung auch dann als fristgerecht anzusehen, wenn zwar nicht die dem Armenvertreter, wohl aber die dem gesetzlichen Vertreter offenstehende Ausführungsfrist eingehalten worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088688
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00026_7400000_001