Rechtssatz RS0088691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088691
Entscheidungsdatum
11.10.1983
Rechtssatz
Begrenzt - extensive Auslegung einer Strafbestimmung (das ist im Rahmen des äußerstmöglichen Wortsinnes der Norm) ist auch zum Nachteil des Täters zulässig, exzessiv - ausdehnende Interpretation (das ist über diese Grenze hinaus) in diese Richtung hin unzulässig; ein Größenschluß setzt begrifflich die Unvereinbarkeit des Ergebnisses selbst mit dem weitestmöglichen Wortsinn der betreffenden Norm voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088691
Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_001