Rechtssatz RS0088693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088693
Geschäftszahl
10Os61/75 (10Os62/75)
Entscheidungsdatum
03.06.1975
Rechtssatz
Es widerspricht dem Gesetz (§ 39 JGG 1961), den Verteidiger eines Jugendlichen mit den Rechten und Pflichten des gesetzlichen Vertreters zu betrauen, wenn der inländische Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen bekannt ist und die Voraussetzungen des § 39 Abs 5 JGG nicht vorliegen. Die Anklageschrift, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Urteil sind dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu machen.Es widerspricht dem Gesetz (Paragraph 39, JGG 1961), den Verteidiger eines Jugendlichen mit den Rechten und Pflichten des gesetzlichen Vertreters zu betrauen, wenn der inländische Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen bekannt ist und die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 5, JGG nicht vorliegen. Die Anklageschrift, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Urteil sind dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088693
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0100OS00061_7500000_001