Rechtssatz RS0088697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088697
Entscheidungsdatum
25.10.1977
Rechtssatz
Der Verteidiger, der für die Dauer der Hauptverhandlung die Rechte des gesetzlichen (im Inland wohnenden, jedoch nicht erschienen) Vertreters (an den dann gemäß § 39 Abs 2 das Urteil zugestellt wurde) hatte, besitzt keine eigene Rechtsmittelbefugnis.Der Verteidiger, der für die Dauer der Hauptverhandlung die Rechte des gesetzlichen (im Inland wohnenden, jedoch nicht erschienen) Vertreters (an den dann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Urteil zugestellt wurde) hatte, besitzt keine eigene Rechtsmittelbefugnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088697
Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0090OS00163_7700000_001