Rechtssatz RS0088716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088716
Geschäftszahl
10Os6/72; 9Os147/75
Entscheidungsdatum
19.05.1976
Rechtssatz
Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe gemäß § 13 Abs 2 JGG 1961, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der in der Begehung neuer Straftaten zutage getretenen Unzulänglichkeit der bisherigen Maßnahmen (vgl Liebscher JBl 1960,344) - die bloße Androhung des Vollzuges der für die neuen strafbaren Handlungen zu verhängenden Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen (immer noch) im Sinne des § 1 Abs 1 BedVG zweckmäßiger sei als die Vollstreckung der Strafe (Gesamtstrafe).Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der in der Begehung neuer Straftaten zutage getretenen Unzulänglichkeit der bisherigen Maßnahmen vergleiche Liebscher JBl 1960,344) - die bloße Androhung des Vollzuges der für die neuen strafbaren Handlungen zu verhängenden Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen (immer noch) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BedVG zweckmäßiger sei als die Vollstreckung der Strafe (Gesamtstrafe).
Entscheidungstexte
- 10 Os 6/72
Entscheidungstext OGH 02.05.1972 10 Os 6/72
Veröff: RZ 1973/23 S 18
- 9 Os 147/75
Entscheidungstext OGH 19.05.1976 9 Os 147/75
Veröff: EvBl 1976/266 S 611
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088716
Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0100OS00006_7200000_001