Rechtssatz RS0088755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088755
Entscheidungsdatum
08.09.1994
Rechtssatz
Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und läßt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme hievon nur aus den im § 11 StGB aufgezählten Gründen gelten. Durch die Unterlassung von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bringt das Erkenntnisgericht daher zweifelsfrei zum Ausdruck, daß es die Schuldfähigkeit des Angeklagten als gegeben erachtet.Das Strafgesetzbuch geht grundsätzlich von der Schuldfähigkeit des Täters aus und läßt Zurechnungsunfähigkeit als Ausnahme hievon nur aus den im Paragraph 11, StGB aufgezählten Gründen gelten. Durch die Unterlassung von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bringt das Erkenntnisgericht daher zweifelsfrei zum Ausdruck, daß es die Schuldfähigkeit des Angeklagten als gegeben erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088755
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19921103_OGH0002_0110OS00108_9200000_003