Rechtssatz RS0088798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088798
Entscheidungsdatum
05.10.1979
Rechtssatz
Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß § 13 JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von § 43 StGB Gebrauch machen kann.Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß Paragraph 13, JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von Paragraph 43, StGB Gebrauch machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088798
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19791005_OGH0002_0130OS00087_7900000_001