Rechtssatz RS0088803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088803
Entscheidungsdatum
14.02.1972
Rechtssatz
Wie bei jeder anderen Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde ist auch bei der Entscheidung über eine zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich von der Rechtslage im Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung oder des als gesetzwidrig gerügten Vorganges auszugehen. Dabei sind nicht nur Gesetze im materiellen Sinn zu berücksichtigen, sondern auch die herrschende Lehre und Rechtsprechung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 119/71
Entscheidungstext OGH 14.02.1972 11 Os 119/71
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1972/108 S 188 = RZ 1972,147
Schlagworte
Anmerkung: Vgl jedoch Pallin in Festschrift 100 Jahre österreichische
StPO,176, wonach diese an sich zutreffenden Ausführungen für eine
Entscheidung nur dann bedeutungsvoll sein könne, wenn es um die
Auslegung eines normativen Begriffes oder eines Begriffes mit
normativen Elementen geht; im übrigen sollten aber reine
Rechtsbegriffe nicht relativiert und ihre Auslegung nicht generell
vorgeschrieben werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088803
Dokumentnummer
JJR_19720214_OGH0002_0110OS00119_7100000_001