Rechtssatz RS0088811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088811
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
- 4 Ob 2242/96a
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2242/96a
Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T1)
- 4 Ob 56/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 56/06y
nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T2)
- 4 Ob 188/08p
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Werbematerial kommt es dabei auf die konkrete Verwendung gegenüber potenziellen Kunden an. (T3); Veröff: SZ 2009/6
- 4 Ob 176/10a
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 176/10a
Auch; nur T2
- 4 Ob 127/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei Werbung in Printmedien ist nicht allein auf den Zeitpunkt der Versendung abzustellen; vielmehr ist hier jener Zeitraum maßgebend, in dem die Werbung bei realistischer Betrachtung noch (unmittelbar) auf einen nicht unerheblichen Teil der Marktgegenseite einwirkt. (T4); Beisatz: Ein Erfahrungssatz, dass persönlich adressiertes Werbematerial sofort weggeworfen wird, besteht nicht. Vielmehr muss der Werdende damit rechnen, dass die Adressaten das Material erst einige Tage nach dem Zugang studieren. Eine irreführende Geschäftspraktik liegt daher auch dann vor, wenn die Ankündigung in diesem Zeitraum unrichtig wird. (T5)
- 4 ob 135/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist demnach Voraussetzung, dass diese für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet und die der Empfehlung zugrundeliegende Preiskalkulation der Verkehrserwartung Rechnung trägt, dass es sich dabei – im Zeitpunkt der Werbung – um einen angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis handelt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088811
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00076_9500000_002