Rechtssatz RS0088820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088820
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Rechtssatz
Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088820
Dokumentnummer
JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_001