Rechtssatz RS0088825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088825
Entscheidungsdatum
10.09.1986
Rechtssatz
Bei der Notwehr (Nothilfe) wird Verhältnismäßigkeit zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Gegenwehr verletzten Rechtsgut grundsätzlich nicht gefordert, sofern es nicht offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist (§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB).Bei der Notwehr (Nothilfe) wird Verhältnismäßigkeit zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Gegenwehr verletzten Rechtsgut grundsätzlich nicht gefordert, sofern es nicht offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088825
Dokumentnummer
JJR_19860910_OGH0002_0090OS00121_8600000_001