Rechtssatz RS0088833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088833
Geschäftszahl
14Os69/90 (14Os70/90)
Entscheidungsdatum
07.08.1990
Rechtssatz
Solange der rechtswidrige Angriff (auf ein notwehrfähiges Gut) andauert (fortgesetzt wird), ist nach den Grundsätzen der Notwehr selbst offensive Gegenwehr zulässig. Der Umstand, daß diese Gegenwehr - situationsgemäß - sofort zu gegenseitigen Tätlichkeiten der Beteiligten führt, vermag grundsätzlich nichts an der Rechtfertigung von Abwehrhandlungen zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088833
Dokumentnummer
JJR_19900807_OGH0002_0140OS00069_9000000_001