Rechtssatz RS0088887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088887
Geschäftszahl
13Os115/73; 11Os38/76
Entscheidungsdatum
14.05.1976
Rechtssatz
Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiß voraussieht (vgl Rittler I, 183 ff; Nowakowski 69).Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet, er also um dessen Eintritt sicher weiß und ihn als gewiß voraussieht vergleiche Rittler römisch eins, 183 ff; Nowakowski 69).
Entscheidungstexte
- 13 Os 115/73
Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73
Veröff: EvBl 1974/154 S 331 = SSt 44/32
- 11 Os 38/76
Entscheidungstext OGH 14.05.1976 11 Os 38/76
nur: Dolus principalis ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Täter zwar nicht darauf ankommt, diesen Erfolg herbeizuführen, jener nicht unmittelbar erstrebt, begehrt oder bezweckt wird und solcherart nicht die die Handlung bestimmende Zielvorstellung bildet, der Täter jedoch den betreffenden - ihm gleichgültigen oder allenfalls sogar unerwünschten - Erfolg als mit den von ihm bezweckten (an sich vielleicht rechtlich einwandfreien) Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erachtet. (T1) Beisatz: Der tatbildmäßige Erfolg ist nicht Motiv des Täters, aber es hält ihn nicht davor zurück; das Gesamtresultat der Handlung ist ihm lieber als der Verzicht auf diese. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088887
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_003