Rechtssatz RS0088893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088893
Entscheidungsdatum
17.07.1975
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 1 StGB, wenn nicht durch eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes eine vorbeugende Maßnahme geschaffen, sondern lediglich einer einschränkenden Bemerkung eines Gesetzgebungsorgans in einem Teil der Gesetzesmaterialien nicht gefolgt wird.Kein Verstoß gegen Paragraph eins, StGB, wenn nicht durch eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes eine vorbeugende Maßnahme geschaffen, sondern lediglich einer einschränkenden Bemerkung eines Gesetzgebungsorgans in einem Teil der Gesetzesmaterialien nicht gefolgt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088893
Dokumentnummer
JJR_19750717_OGH0002_0100OS00064_7500000_004