Rechtssatz RS0088898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088898
Entscheidungsdatum
15.12.1988
Rechtssatz
Mit der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte danach trachtete, Beamte anzustiften, ihre Befugnis wissentlich zu mißbrauchen, ist aber auch das eigene Wissen des Anstifters vom angestrebten wissentlichen Befugnismißbrauch der unmittelbaren Täter notwendigerweise verbunden und folglich in dem als erwiesen angenommenen Beeinflussungsversuch eo ipso konstatiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088898
Dokumentnummer
JJR_19881215_OGH0002_0130OS00154_8800000_001