Rechtssatz RS0088899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088899
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Unter dem für die Annahme eines bedingten Vorsatzes normierten Erfordernis, daß der Täter den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges "ernstlich für möglich hält" ist hier (Brandstiftung) nichts anderes als die akute, unmittelbar drohende Gefahr der Deliktsverwirklichung zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088899
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00013_9000000_001