Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0088903×

Rechtssatz RS0088903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088903

Geschäftszahl

11Os75/89 (11Os76/89); 13Os10/00

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Rechtssatz

Eine Hoffnung des Machthabers, daß es zum Eintritt eines Vermögensschadens als Folge des Befugnismißbrauchs nicht kommen werde, ist mit der Annahme eines - wenngleich bedingten - Schädigungsvorsatzes nicht in Einklang zu bringen. Eine derartige Erwartungshaltung entspricht im allgemeinen eher einer - wenn auch bewußten - Fahrlässigkeit als einem bedingt vorsätzlichen Handeln, bei welchen der Täter nicht nur die Deliktsverwirklichung ernstlich für möglich halten muß, sondern bei Fassung des Tatentschlusses hinzunehmen gewillt ist, daß der tatbildmäßige Schadenserfolg tatsächlich eintritt. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann nicht schon aus dem äußeren Geschehen als solchem auf den Schädigungsvorsatz des Täters geschlossen werden (so schon 11 Os 141/86 im ersten Rechtsgang.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 75/89
    Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89
    Veröff: JBl 1991,465
  • 13 Os 10/00
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 10/00
    Ähnlich; Beisatz: Die Feststellungen, es möge richtig sein, dass die Angeklagten keine Überlegungen zur insgesamt anfallend werdenden konkreten Schadenshöhe anstellten, doch sei aus den Aussagen des Erstangeklagten und Zweitangeklagten "auch" ableitbar, dass sie keineswegs darauf vertrauten, dass der Schaden lediglich bis zu einer bestimmten Höhe entstehen werde, vermögen die Annahme eines (zumindest bedingten) Vorsatzes zur Schadenshöhe von mehr als 500.000 S nicht zu tragen, weil es an der Konstatierung einer entsprechenden Wissenskomponente und Willenskomponente fehlt; die Ausführungen zur subjektiven Tatseite im Urteil indizieren bloß unbewusste ("keine Überlegungen") beziehungsweise bewusste ("vertrauten keineswegs darauf") Fahrlässigkeit zur genannten Schadenshöhe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088903

Dokumentnummer

JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_002