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Rechtssatz RS0088916×

Rechtssatz RS0088916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088916

Geschäftszahl

13Os65/81

Entscheidungsdatum

09.07.1981

Rechtssatz

Die Feststellung, der Angeklagte habe sich mit dem Erfolg "abgefunden", läßt einen Rückschluß darauf, er habe den Schadenseintritt ernstlich für möglich gehalten, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko sohin als naheliegend angesehen, nicht zu; ein "Sich-Abfinden" mit einem Erfolg setzt zwar zwangsläufig voraus, daß der Täter diesen für möglich hält, nicht aber, daß er ihn (deshalb schon) als naheliegend ansieht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 65/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 13 Os 65/81
    Veröff: RZ 1981/79 S 276 = SSt 52/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088916

Dokumentnummer

JJR_19810709_OGH0002_0130OS00065_8100000_001