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Rechtssatz RS0088917×

Rechtssatz RS0088917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088917

Geschäftszahl

12Os58/71; 13Os83/72; 13Os28/84

Entscheidungsdatum

22.03.1984

Rechtssatz

1) Auf unter selbstverschuldeter, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Alkoholisierung stehende Angreifer braucht regelmäßig bei Abwehr ihrer Angriffe nicht besondere Rücksicht genommen zu werden.

2) Hingegen ist bei Notwehrüberschreitung auf die Alkoholisierung des Notwehrübenden Bedacht zu nehmen, sofern diesem nicht im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) zum Vorwurf gemacht werden kann, in Voraussicht einer schwierige Entscheidungen erfordernden Notwehrlage seine - insbesondere geistigen - Fähigkeiten durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt zu haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 58/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 12 Os 58/71
    Veröff: EvBl 1972/48 S 76 = RZ 1971,190
  • 13 Os 83/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 83/72
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Auf unter selbstverschuldeter, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Alkoholisierung stehende Angreifer braucht regelmäßig bei Abwehr ihrer Angriffe nicht besondere Rücksicht genommen zu werden. (T1) Beisatz: Ein Ausweichen vor einem rechtswidrigen Angriff ist insbesondere auch bei Betrunkenen geboten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Trunkenheit verschuldet ist. (T2) Veröff: EvBl 1973/137 S 298 = JBl 1973,273 (zustimmend Liebscher) = RZ 1973/78 S 53
  • 13 Os 28/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 13 Os 28/84
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088917

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0120OS00058_7100000_001