Rechtssatz RS0088945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088945
Entscheidungsdatum
02.03.2010
Rechtssatz
Bei nachträglicher Eigenverwirklichung der risikoerhöhenden Verletzungsbedingungen durch das Opfer selbst haftet der Erstverursacher für die zwischen Tat und (Enderfolg) Erfolg gelegene (Rettungshandlung) Handlung des Opfers (nur) dann nicht, wenn dieses im Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Gefährdung eine Maßnahme setzt, die für jeden vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und die schwere Folge sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 29/95
Entscheidungstext OGH 04.05.1995 12 Os 29/95
- 11 Os 213/09x
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 213/09x
Ähnlich; Beisatz: Durch das Erfordernis des Risikozusammenhangs zwischen Tathandlung und Tatfolge erfolgt eine Begrenzung der objektiven Zurechnung. Unter diesem Gesichtspunkt scheiden unter anderem Tatfolgen aus, die auf ein grob unvernünftiges nachträgliches (Fehl-)Verhalten des Opfers zurückzuführen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088945
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19950504_OGH0002_0120OS00029_9500000_001