Rechtssatz RS0088949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088949
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnittsverdienst liegenden Verdienst erzielte, findet in der Höhe der Bemessungsgrundlage und damit im betraglichen Ausmaß der Rente seinen Niederschlag. Über seine Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes gibt diese Größe allein keine Auskunft.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 23/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObS 23/87
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85)
- 10 ObS 259/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 259/88
- 10 ObS 177/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 177/95
Vgl
- 10 ObS 324/00w
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 324/00w
nur: Die Tatsache, daß ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen über dem Durchschnittsverdienst liegenden Verdienst erzielte, findet in der Höhe der Bemessungsgrundlage und damit im betraglichen Ausmaß der Rente seinen Niederschlag. (T1); Beisatz: Diese Tatsache bildet ebenso wie ganz allgemein der Umstand, dass der Versicherte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit einen Einkommensentfall erleidet, für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088949
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_007