Rechtssatz RS0088987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088987
Entscheidungsdatum
08.03.1972
Rechtssatz
Einem Täter kann wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen geringerer Intelligenz, mangelnder Kenntnisse oder Übermüdung wegen die Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht nicht zum Vorwurf gereichen, es sei denn, er wäre nach seinen individuellen Verhältnissen verpflichtet und in der Lage gewesen, sich zur Erfüllung der in Frage kommenden Aufgabe tauglich zu machen, oder er hätte sich ohne Not der Tätigkeit unterzogen, durch die er das Tatbild einer strafbaren Handlung verwirklichte (vgl Rittler I 2. Auflage S 221 und Nowakowski in JBl 1953,511).Einem Täter kann wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen geringerer Intelligenz, mangelnder Kenntnisse oder Übermüdung wegen die Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht nicht zum Vorwurf gereichen, es sei denn, er wäre nach seinen individuellen Verhältnissen verpflichtet und in der Lage gewesen, sich zur Erfüllung der in Frage kommenden Aufgabe tauglich zu machen, oder er hätte sich ohne Not der Tätigkeit unterzogen, durch die er das Tatbild einer strafbaren Handlung verwirklichte vergleiche Rittler römisch eins 2. Auflage S 221 und Nowakowski in JBl 1953,511).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088987
Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0110OS00026_7200000_001