Rechtssatz RS0088993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088993
Entscheidungsdatum
18.09.1986
Rechtssatz
Betäubt ein mit Mordvorsatz handelnder Täter das Opfer durch wuchtige Hammerschläge auf den Kopf und legt in der irrigen Meinung, das Opfer sei bereits tot, zur Deckung seiner Tat eine Feuersbrunst, durch die das bewußtlose Opfer den Tod findet, ist der Täter wegen vollendeten Mordes (in der Schuldform eines dolus generalis) und nicht wegen versuchten Mordes und fahrlässiger Herbeiführung des Todes eines Menschen durch Brandstiftung (§ 169 Abs 3 StGB) zu verurteilen.Betäubt ein mit Mordvorsatz handelnder Täter das Opfer durch wuchtige Hammerschläge auf den Kopf und legt in der irrigen Meinung, das Opfer sei bereits tot, zur Deckung seiner Tat eine Feuersbrunst, durch die das bewußtlose Opfer den Tod findet, ist der Täter wegen vollendeten Mordes (in der Schuldform eines dolus generalis) und nicht wegen versuchten Mordes und fahrlässiger Herbeiführung des Todes eines Menschen durch Brandstiftung (Paragraph 169, Absatz 3, StGB) zu verurteilen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 73/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 73/81
Veröff: EvBl 1982/88 S 301
- 13 Os 111/86
Entscheidungstext OGH 18.09.1986 13 Os 111/86
Vgl auch; Beisatz: Zum dolus generalis in der Bedeutung Hippels, Rittlers und Webers. (T1) Veröff: JBl 1987,191 = SSt 57/69; vgl hiezu Joerden JBl 1988,432
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088993
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0090OS00073_8100000_001