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Rechtssatz RS0089001×

Rechtssatz RS0089001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089001

Geschäftszahl

10Os11/72

Entscheidungsdatum

17.03.1972

Rechtssatz

Der (bedingt) vorsätzlich handelnde Täter muß die Tatbestandsverwirklichung in die Grundlage seines Handlungsentschlusses einbezogen haben. Es reicht nicht aus, daß der Täter die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung bloß in Kauf genommen, das heißt (nur) bewußt daran gedacht hat. Vielmehr muß er den in Rechnung gestellten ("einkalkulierten") Taterfolg ernstlich für möglich gehalten und sich mit dem allfälligen tatsächlichen Eintritt desselben - sei es, weil er ihn billigte, sei es, weil er aus bewußter Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut handelte - innerlich abgefunden haben.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 11/72
    Entscheidungstext OGH 17.03.1972 10 Os 11/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089001

Dokumentnummer

JJR_19720317_OGH0002_0100OS00011_7200000_001