Rechtssatz RS0089002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089002
Geschäftszahl
9Os58/72; 11Os201/77
Entscheidungsdatum
24.01.1978
Rechtssatz
Böser Vorsatz, und zwar in der Erscheinungsform des dolus eventualis, fällt auch demjenigen zur Last, der weiß, daß seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht nur möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde, und diesen Ausgang billigend mit in Kauf nimmt (vgl Nowakowski, 69).Böser Vorsatz, und zwar in der Erscheinungsform des dolus eventualis, fällt auch demjenigen zur Last, der weiß, daß seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht nur möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde, und diesen Ausgang billigend mit in Kauf nimmt vergleiche Nowakowski, 69).
Entscheidungstexte
- 9 Os 58/72
Entscheidungstext OGH 16.11.1972 9 Os 58/72
Beisatz: § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz stellt nicht mehr auf die innere Einstellung des Täters ab. Ein Billigen des Erfolgs ist daher nicht mehr erforderlich; es genügt das Abfinden mit dem Erfolg. (T1) Veröff: EvBl 1973/124 S 273
- 11 Os 201/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 11 Os 201/77
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089002
Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0090OS00058_7200000_001