Rechtssatz RS0089004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089004
Entscheidungsdatum
13.11.1975
Rechtssatz
Es ist heute jedem Kraftfahrzeuglenker geläufig, daß Zusammenstöße zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger wiederholt zu unberechenbaren Verletzungen des Fußgängers auch mit letalen Spätfolgen führen können; ein solcher Erfolg ist daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf dem Sektor des Straßenverkehrs im Sinne des § 6 Abs 1 StGB vorhersehbar (hier: Weichteilverletzungen des Fußgängers, die später infolge unfallsbedingter Verstopfung der Lungenschlagader zum Tode führten).Es ist heute jedem Kraftfahrzeuglenker geläufig, daß Zusammenstöße zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger wiederholt zu unberechenbaren Verletzungen des Fußgängers auch mit letalen Spätfolgen führen können; ein solcher Erfolg ist daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf dem Sektor des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB vorhersehbar (hier: Weichteilverletzungen des Fußgängers, die später infolge unfallsbedingter Verstopfung der Lungenschlagader zum Tode führten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089004
Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0130OS00085_7500000_001