Rechtssatz RS0089019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089019
Geschäftszahl
12Os220/66; 9Os91/86; 13Os72/98
Entscheidungsdatum
18.06.1998
Rechtssatz
Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann (dolux ex re), empfiehlt es sich doch in der Regel der Fälle, auch zur subjektiven Tatseite (also beim Verbrechen nach dem § 132 III StG zum Verleitungsvorsatz) ausdrücklich Feststellungen zu treffen.Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann (dolux ex re), empfiehlt es sich doch in der Regel der Fälle, auch zur subjektiven Tatseite (also beim Verbrechen nach dem Paragraph 132, römisch drei StG zum Verleitungsvorsatz) ausdrücklich Feststellungen zu treffen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 220/66
Entscheidungstext OGH 17.02.1967 12 Os 220/66
Veröff: SSt 38/14
- 9 Os 91/86
Entscheidungstext OGH 24.09.1986 9 Os 91/86
Vgl auch; nur: Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann (dolux ex re). (T1)
- 13 Os 72/98
Entscheidungstext OGH 18.06.1998 13 Os 72/98
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das äußere Tatgeschehen kann Rückschlüsse auf den Vorsatz zulassen. (T2)
Schlagworte
Anmerkung: Der Begriff "dolus ex re", der vor allem in der
subjektiven Versuchslehre entwickelt wurde, hat in die moderne
Vorsatzlehre nicht Eingang gefunden; er hat in der genannten
Entscheidung nur die Bedeutung, daß aus den objektiven Fakten auf die
subjektive Tatseite ein Schluß gezogen werden kann. es handelt sich
daher um einen Umstand, der in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen
gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089019
Dokumentnummer
JJR_19670217_OGH0002_0120OS00220_6600000_001