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Rechtssatz RS0089028

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089028

Geschäftszahl

10Os257/64; 12Os95/69; 10Os207/70; 11Os16/80; 9Os57/80

Entscheidungsdatum

15.04.1980

Rechtssatz

Allgemeine Redewendungen, daß der Angeklagte sich hätte Gedanken machen können oder müssen, reichen keineswegs zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes aus, zumal auch bedingter böser Vorsatz erfordert, daß der Täter den Eintritt eines strafgesetzwidrigen Erfolges bedacht und in Kauf genommen hat. Formulierungen dieser Art bezeichnen lediglich ein fahrlässiges Vorgehen des Täters.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 257/64
    Entscheidungstext OGH 11.01.1965 10 Os 257/64
    Veröff: SSt 36/2
  • 12 Os 95/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1969 12 Os 95/69
    nur: Eine Redewendungen, daß der Angeklagte sich hätte Gedanken machen können oder müssen, reichen keineswegs zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes aus, zumal auch bedingter böser Vorsatz erfordert, daß der Täter den Eintritt eines strafgesetzwidrigen Erfolges bedacht und in Kauf genommen hat. (T1)
  • 10 Os 207/70
    Entscheidungstext OGH 03.11.1970 10 Os 207/70
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wissen müssen oder wissen können. (T2)
  • 11 Os 16/80
    Entscheidungstext OGH 13.02.1980 11 Os 16/80
    Beisatz: Hier: Bei Hehlerei: Handeln "in der Vermutung der Diebstahlsherkunft". (T2)
  • 9 Os 57/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 9 Os 57/80
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0089028

Dokumentnummer

JJR_19650111_OGH0002_0100OS00257_6400000_001