Rechtssatz RS0089043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089043
Entscheidungsdatum
01.08.1989
Rechtssatz
Bei einem einheitlichen Handlungsgeschehen reicht hinsichtlich des Vorsatzes hin, daß der Täter den Erfolg im Rahmen des Gesamtgeschehens voraussehen konnte; davon ausgehend ist es unerheblich, ob der Täter allenfalls darüber irrt, welche der Einzelakte der Tat den vom "generellen" Vorsatz des Täters umfaßten Erfolg herbeiführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089043
Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00057_8900000_001