Rechtssatz RS0089087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089087
Entscheidungsdatum
27.08.1985
Rechtssatz
Für den Risikozusammenhang mit dem verpönten Erfolg ist das objektiv sorgfaltswidrige tatbestandsmäßige Verhalten maßgebend; auf der subjektiven Seite kann jedoch der betreffende Fahrlässigkeitsvorwurf auch durch eine dieser Tathandlung zeitlich vorgelagerte - ihrerseits keinen Risikozusammenhang herstellende, aber ebenfalls objektiv sorgfaltswidrige - Einlassungsfahrlässigkeit getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089087
Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_001