Rechtssatz RS0089088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089088
Entscheidungsdatum
23.02.1976
Rechtssatz
Die irrige Annahme des Notwehrrechts eines auf frischer Tat ertappten Rechtsbrecher gegenüber der ihn anhaltenden Person ist dem Rechtsbrecher im Sinne des § 9 Abs 1 StGB vorzuwerfen und daher nicht geeignet, ihn zu entschuldigen.Die irrige Annahme des Notwehrrechts eines auf frischer Tat ertappten Rechtsbrecher gegenüber der ihn anhaltenden Person ist dem Rechtsbrecher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, StGB vorzuwerfen und daher nicht geeignet, ihn zu entschuldigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089088
Dokumentnummer
JJR_19760223_OGH0002_0120OS00167_7500000_001