Rechtssatz RS0089100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089100
Entscheidungsdatum
09.09.1976
Rechtssatz
Bei bewußter Fahrlässigkeit entschließt sich der Täter zur Tat, ohne innerhalb zu den als naheliegende Möglichkeit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erkannten Folgen seines Handelns Stellung zu beziehen, oder aber im (leichtfertigen) Vertrauen auf deren Nichteintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089100
Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00087_7600000_001