Rechtssatz RS0089103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089103
Entscheidungsdatum
07.12.1982
Rechtssatz
Sucht jemand gezielt eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren unbewaffneten Gegnern im Bewußtsein ihrer Anzahl und damit körperlichen Übermacht, weil er sich auf Grund einer verborgen gehaltenen Waffe ihnen gegenüber als überlegen fühlt und sie mit dieser Waffe schwer zu verletzen beabsichtigt, dann kann bei dem von vornherein von ihm einkalkulierten Eintritt seiner Bedrängnis von einer (unangemessenen, einseitigen) Eskalation des Raufhandels nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089103
Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00175_8200000_001