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Rechtssatz RS0089103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089103

Geschäftszahl

10Os175/82

Entscheidungsdatum

07.12.1982

Rechtssatz

Sucht jemand gezielt eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren unbewaffneten Gegnern im Bewußtsein ihrer Anzahl und damit körperlichen Übermacht, weil er sich auf Grund einer verborgen gehaltenen Waffe ihnen gegenüber als überlegen fühlt und sie mit dieser Waffe schwer zu verletzen beabsichtigt, dann kann bei dem von vornherein von ihm einkalkulierten Eintritt seiner Bedrängnis von einer (unangemessenen, einseitigen) Eskalation des Raufhandels nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089103

Dokumentnummer

JJR_19821207_OGH0002_0100OS00175_8200000_001