Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0089139×

Rechtssatz RS0089139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089139

Geschäftszahl

13Os25/91

Entscheidungsdatum

10.07.1991

Rechtssatz

Das Tragen einer Kanne heißen Kaffees in einer Wohnung, in der sich ein fast nacktes Kleinkind mit Hilfe eines "Laufwagerls" frei bewegen kann, stellt nach allgemeinen Erfahrungswerten einen die Anwendung entsprechender Sorgfalt gebietenden relevant risikobehafteten Vorgang dar. Einerseits bewegen sich Kleinkinder bekanntermaßen in jeder Weise unberechenbar, andererseits ist die Gefahr von (allenfalls auch großflächigen, schwerwiegenden) Verbrühungen im Falle eines Kontaktes der empfindlichen Haut eines Kleinkindes mit einer heißen Flüssigkeit allgemein einsichtig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 25/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 13 Os 25/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089139

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0130OS00025_9100000_001