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Rechtssatz RS0089141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089141

Geschäftszahl

12Os123/92 (12Os124/92)

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Rechtssatz

Unter dem Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit - dem konstituierenden Merkmal jedes Fahrlässigkeitsbestandes - ist ein Verstoß gegen jene allgemein verbindlichen Verhaltensanforderungen zu verstehen, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichungen verlangt. Vorausgesetzt ist jeweils, daß eine Tatbildverwirklichung objektiv voraussehbar ist, woraus sich die Gefährlichkeit des zu beurteilenden Verhaltens ergibt. Diese Gefährlichkeit wird nach dem ex-ante-Urteil eines an Standort des Handelnden vorgestellten sachkundigen Beobachters beurteilt. Dabei schließt aber Handeln im erlaubten bzw sozialdäquaten Risiko die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus; diese ist stets nur sozialinadäquate Gefährlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 123/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 12 Os 123/92
    Veröff: JBl 1994,125 = RZ 1993/85 S 253 = RdW 1994/13 S 59 (Zahrl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089141

Dokumentnummer

JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_002