Rechtssatz RS0089157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089157
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Eine Kellnerin, die sich durch praktische Arbeit ca 85 Prozent der Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Kellnerin angeeignet hat und daher in der Lage ist , den Anforderungen, die in einem nicht der gehobenen Gastronomie angehörenden Landgasthof oder in einem Ein-Sterne Restaurant bis Drei-Sterne-Restaurant an gelernte Kellner und Kellnerinnen gestellt werden, zu genügen, übt einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG aus.Eine Kellnerin, die sich durch praktische Arbeit ca 85 Prozent der Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Kellnerin angeeignet hat und daher in der Lage ist , den Anforderungen, die in einem nicht der gehobenen Gastronomie angehörenden Landgasthof oder in einem Ein-Sterne Restaurant bis Drei-Sterne-Restaurant an gelernte Kellner und Kellnerinnen gestellt werden, zu genügen, übt einen angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089157
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00200_9500000_001