Rechtssatz RS0089165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089165
Geschäftszahl
11Os117/75; 15Os59/99
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, die in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, dürfen nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein als eine nur auf Abwehr gerichtete Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 StGB angesehen werden; denn sie zielen doch regelmäßig in gleicher Weise wie unmittelbare Angriffe im Raufhandel letzten Endes auf die gewaltsame Überwindung des Gegners an sich ab, sodaß sie jedenfalls auch Elemente des Angriffs enthalten.Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, die in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, dürfen nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein als eine nur auf Abwehr gerichtete Verteidigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB angesehen werden; denn sie zielen doch regelmäßig in gleicher Weise wie unmittelbare Angriffe im Raufhandel letzten Endes auf die gewaltsame Überwindung des Gegners an sich ab, sodaß sie jedenfalls auch Elemente des Angriffs enthalten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 117/75
Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 117/75
- 15 Os 59/99
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 15 Os 59/99
Auch; nur: Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, die in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, dürfen nicht isoliert betrachtet werden. (T1) Beisatz: Sodass Notwehr nur im Fall eines beendeten Angriffs oder bei bereits eingetretener Wehrlosigkeit (wenn also die Auseinandersetzung die typischen Merkmale der gegenseitigen Willensübereinstimmung verloren hat) in Betracht kommt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089165
Dokumentnummer
JJR_19751114_OGH0002_0110OS00117_7500000_002