Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0089192×

Rechtssatz RS0089192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089192

Geschäftszahl

10ObS160/95

Entscheidungsdatum

12.09.1995

Rechtssatz

Den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1990/357) zur Herstellung der Bescheidqualität einer Erledigung ist Genüge getan, wenn die Erledigung selbst, nämlich die Urschrift, die Unterschrift des Genehmigenden oder die Ausfertigung die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält. Die Fotokopie eines Bescheides ist seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, die keiner Unterschrift bedarf und deren Zustellung die Wirkung der Zustellung des Bescheides hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089192

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00160_9500000_001