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Rechtssatz RS0089196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089196

Geschäftszahl

10ObS209/95

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Rechtssatz

Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" geht jedenfalls über den zB im Paragraph 67, JN gebrauchten Begriff des "jeweiligen Aufenthaltes", aber auch über den zB im Paragraph 66, Absatz 2, JN umschriebenen und in den Paragraphen 4, (Absatz eins,) und 7 ASGG verwendeten Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" hinaus. Er unterscheidet sich vom Begriff des "Wohnsitzes", der "an dem Ort begründet ist, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (Paragraph 66, Absatz eins, JN), nur durch die fehlende Absicht, den faktischen dauernden Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich nämlich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 209/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 209/95
    Veröff: SZ 68/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089196

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00209_9500000_001