Rechtssatz RS0089196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089196
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Rechtssatz
Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" geht jedenfalls über den zB im § 67 JN gebrauchten Begriff des "jeweiligen Aufenthaltes", aber auch über den zB im § 66 Abs 2 JN umschriebenen und in den §§ 4 (Abs 1) und 7 ASGG verwendeten Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" hinaus. Er unterscheidet sich vom Begriff des "Wohnsitzes", der "an dem Ort begründet ist, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (§ 66 Abs 1 JN), nur durch die fehlende Absicht, den faktischen dauernden Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich nämlich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen.Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" geht jedenfalls über den zB im Paragraph 67, JN gebrauchten Begriff des "jeweiligen Aufenthaltes", aber auch über den zB im Paragraph 66, Absatz 2, JN umschriebenen und in den Paragraphen 4, (Absatz eins,) und 7 ASGG verwendeten Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" hinaus. Er unterscheidet sich vom Begriff des "Wohnsitzes", der "an dem Ort begründet ist, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (Paragraph 66, Absatz eins, JN), nur durch die fehlende Absicht, den faktischen dauernden Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich nämlich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089196
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00209_9500000_001