Rechtssatz RS0089199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089199
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art24a
Rechtssatz
Art 24a (letzter Halbsatz) AbkSozSi Österreich - Jugoslawien soll sicherstellen, daß der (frühere) Dienstnehmer, der unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg in seinen Heimatstaat zurückkehrt und dabei einen Unfall erleidet, vom Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates entschädigt wird. Ein Unfall, der sich bei der Rückreise in den Heimatstaat während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ereignet hat, fällt daher nicht unter diese Bestimmung.Artikel 24 a, (letzter Halbsatz) AbkSozSi Österreich - Jugoslawien soll sicherstellen, daß der (frühere) Dienstnehmer, der unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg in seinen Heimatstaat zurückkehrt und dabei einen Unfall erleidet, vom Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates entschädigt wird. Ein Unfall, der sich bei der Rückreise in den Heimatstaat während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ereignet hat, fällt daher nicht unter diese Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089199
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00209_9500000_003