Rechtssatz RS0089200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089200
Geschäftszahl
15Os119/88; 11Os91/90 (11Os92/90)
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Beim Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht eines körperlich weit unterlegenen, erkanntermaßen alkoholisierten Gegners, der den Täter beim Vorbeigehen kaum nennenswert handgreiflich belästigt hat, mit einer solchen Wucht, daß er rücklings zu Boden stürzt und durch die Heftigkeit des Aufpralls schwerste Schädelverletzungen erleidet, kann von einer maßhaltenden Verteidigung gegen eine Behinderung der Bewegungsfreiheit keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 15 Os 119/88
Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 119/88
- 11 Os 91/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 91/90
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigungshandlung ist auch eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung des Angreifers in Betracht zu ziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089200
Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00119_8800000_001