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Rechtssatz RS0089200×

Rechtssatz RS0089200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089200

Geschäftszahl

15Os119/88; 11Os91/90 (11Os92/90)

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Rechtssatz

Beim Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht eines körperlich weit unterlegenen, erkanntermaßen alkoholisierten Gegners, der den Täter beim Vorbeigehen kaum nennenswert handgreiflich belästigt hat, mit einer solchen Wucht, daß er rücklings zu Boden stürzt und durch die Heftigkeit des Aufpralls schwerste Schädelverletzungen erleidet, kann von einer maßhaltenden Verteidigung gegen eine Behinderung der Bewegungsfreiheit keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 119/88
    Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 119/88
  • 11 Os 91/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 91/90
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigungshandlung ist auch eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung des Angreifers in Betracht zu ziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089200

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00119_8800000_001