Rechtssatz RS0089206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089206
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
In die Risikosphäre des Erstverursachers einer Körperverletzung fallen grundsätzlich alle nicht ganz außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegenden (adäquaten) ärztlichen Behandlungsfehler, wobei nicht schon danach differenziert werden kann, ob das nachträgliche ärztliche Fehlverhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Selbst ein solchem Grad des Verschuldens an sich entsprechender Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst würde nicht unbedingt die aus der Verletzung unmittelbar resultierende Gefahr derart dominieren, daß der Zusammenhang zwischen Enderfolg und Täterverhalten ganz in den Hintergrund träte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 21/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 21/91
Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172
- 11 Os 26/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 26/13b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089206
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0130OS00021_9100000_001