Rechtssatz RS0089216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089216
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Rechtssatz
Ein Entzug der vorläufigen Rente innerhalb des zweijährigen Zeitraumes mit der ausdrücklichen Begründung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, kann, weil es sich ganz offenkundig um eine dauernde Maßnahme handelt, nach den Denkgesetzen nicht anders behandelt werden als die Feststellung einer Dauerrente, sozusagen als Feststellung einer Dauerrente mit dem Wert null (hier: Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 99 ASVG, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.Ein Entzug der vorläufigen Rente innerhalb des zweijährigen Zeitraumes mit der ausdrücklichen Begründung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, kann, weil es sich ganz offenkundig um eine dauernde Maßnahme handelt, nach den Denkgesetzen nicht anders behandelt werden als die Feststellung einer Dauerrente, sozusagen als Feststellung einer Dauerrente mit dem Wert null (hier: Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 99, ASVG, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089216
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_010OBS00205_9500000_001