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Rechtssatz RS0089216

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089216

Geschäftszahl

10ObS205/95

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Rechtssatz

Ein Entzug der vorläufigen Rente innerhalb des zweijährigen Zeitraumes mit der ausdrücklichen Begründung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, kann, weil es sich ganz offenkundig um eine dauernde Maßnahme handelt, nach den Denkgesetzen nicht anders behandelt werden als die Feststellung einer Dauerrente, sozusagen als Feststellung einer Dauerrente mit dem Wert null (hier: Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 99, ASVG, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089216

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00205_9500000_001