Rechtssatz RS0089223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089223
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Rechtssatz
Die Festsetzung der Pauschalwerte in § 2 Abs 3 EinstV hat ihre ausschließliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs 5 BPGG. Diese können nur im Zusammenhang mit den Grenzwerten des § 4 Abs 2 BPGG gesehen, für die Frage, ob Hilflosigkeit im Sinne des früheren § 105 a ASVG vorliegt, jedoch nicht herangezogen werden.Die Festsetzung der Pauschalwerte in Paragraph 2, Absatz 3, EinstV hat ihre ausschließliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 4, Absatz 5, BPGG. Diese können nur im Zusammenhang mit den Grenzwerten des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG gesehen, für die Frage, ob Hilflosigkeit im Sinne des früheren Paragraph 105, a ASVG vorliegt, jedoch nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089223
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00204_9500000_002