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Rechtssatz RS0089234×

Rechtssatz RS0089234

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089234

Geschäftszahl

15Os127/87

Entscheidungsdatum

29.09.1987

Rechtssatz

War durch das Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bloß indiziert, daß zwar eine Notwehrsituation bestand, daß er jedoch das Maß zulässiger Verteidigung aus Zorn oder Rache, also aus sogenannten sthenischen Affekten, nicht eingehalten hat, so liegen die Voraussetzungen für eine Fragestellung nach Notwehr oder Notwehrüberschreitung (in Verbindung mit einer Eventualfrage nach dem in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdelikt) nicht vor, weil diesfalls eben - insgesamt - keine Tatsachen vorgebracht wurden, die im Falle ihres Nachweises die Strafbarkeit (wegen der Vorsatztat) ausschließen würden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 127/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 15 Os 127/87
    Veröff: JBl 1988,330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089234

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00127_8700000_001