Rechtssatz RS0089234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089234
Entscheidungsdatum
29.09.1987
Rechtssatz
War durch das Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bloß indiziert, daß zwar eine Notwehrsituation bestand, daß er jedoch das Maß zulässiger Verteidigung aus Zorn oder Rache, also aus sogenannten sthenischen Affekten, nicht eingehalten hat, so liegen die Voraussetzungen für eine Fragestellung nach Notwehr oder Notwehrüberschreitung (in Verbindung mit einer Eventualfrage nach dem in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdelikt) nicht vor, weil diesfalls eben - insgesamt - keine Tatsachen vorgebracht wurden, die im Falle ihres Nachweises die Strafbarkeit (wegen der Vorsatztat) ausschließen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089234
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00127_8700000_001