Rechtssatz RS0089286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089286
Entscheidungsdatum
01.02.1990
Rechtssatz
Ein wuchtiger Messerstich gegen den Unterleib eines Menschen als Reaktion gegen einen - sei es nun erstmals drohenden oder nach einem fehlgegangenen wiederholten - händisch geführten Schlag ist ganz offensichtlich und für jedermann leicht erkennbar unangemessen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB).Ein wuchtiger Messerstich gegen den Unterleib eines Menschen als Reaktion gegen einen - sei es nun erstmals drohenden oder nach einem fehlgegangenen wiederholten - händisch geführten Schlag ist ganz offensichtlich und für jedermann leicht erkennbar unangemessen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089286
Dokumentnummer
JJR_19900201_OGH0002_0120OS00162_8900000_002