Rechtssatz RS0089296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089296
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Das gerechtfertigte Maß an Verteidigung überschreitet, wer - wenn auch nach vorangegangener Bedrohung mit dem Bauchaufschlitzen, Abgabe eines fruchtlosen Warnschusses und angesichts physischer Überlegenheit des Angreifers - ohne die Wirkung des ersten, aus kurzer Distanz gegen die Beine seines (schwerst alkoholisierten) Widersachers abgefeuerten großkalibrigen Vollmantelgeschoßes, durch welches jener am Oberschenkel (schwer) verletzt wurde, abzuwarten, in rascher Aufeinanderfolge einen zweiten (tödlichen) Schuß gegen die Brust des Angreifers löst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089296
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0110OS00117_8400000_002